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Auf was

zu achten ist

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HALLKORN Agrarhandel GmbH

§ 1 Allgemeines 

(1) Für alle Verträge gelten die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs-, Liefer und Zahlungsbedingungen. Sie sind Bestandteil des diesem Rechtsgeschäft zugrundeliegenden Vertrages und gelten darüber hinaus auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen gelten im Übrigen spätestens mit der Entgegennahme oder Leistung als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbeziehung- bzw. Einkaufsbedingung werden hiermit widersprochen.

(2) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend
– bei Drittlandgetreide die jeweils gültigen Hamburger Getreideschlussscheine,
– bei Futtermitteln die jeweils gültigen Hamburger Futtermittelschlussscheine und die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel neuester Fassung.
– bei Düngemitteln die entsprechenden Werksbedingungen,
– bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel neuester Fassung oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte neuester Fassung.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Lieferung

(1) Die Verkäuferin ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer, soweit Fristen zum Abruf nicht ausdrücklich vereinbart sind, innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Aufforderung der Verkäuferin zur Vornahme des Abrufs, die vereinbarten Teillieferungen abzurufen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.

(3) Mengen bei Aufträgen und Lieferabschlüssen gelten für die Verkäuferin stets als ca.-Mengen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.

(4) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Verkäuferin die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach vorheriger Ankündigung in einer ihr geeignet erscheinenden, handelsüblichen Art und Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin bei Annahmeverzug bleiben davon unberührt.

§ 3 Preise

(1) Die Lieferungen und Berechnungen der Verkäuferin erfolgen, soweit keine ausdrücklichen Preisvereinbarungen getroffen sind, zu den an dem Tag des Vertragsabschlusses markt- bzw. handelsüblichen Preisen zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Preisangebote der Verkäuferin verstehen sich grundsätzlich netto, also ohne die zuzurechnende gesetzliche MWSt.
(3) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dass ein endgültiger Preis vereinbart ist. 

§ 4 Gewährleistung und Haftung

(1) Bei Qualitätsabweichung von der zu liefernden Durchschnittsqualität haftet die Verkäuferin nur dann, wenn der Käufer innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ablieferung schriftlich Mängelrüge erhoben hat und zudem ein schriftliches Untersuchungsergebnis einer landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt vorlegt, das auf einer Probe basiert, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probeentnahmeverordnung genommen worden ist und die Qualitätsabweichung bestätigt.

(2) Liegt eine frist- und formgerechte Beanstandung vor, so hat die Verkäuferin das Wahlrecht, ob sie ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder einen Preisnachlass gibt. Die Höhe des Preisnachlasses hat dem Verhältnis zwischen mangelfreier Ware und der festgestellten Qualitätsabweichung prozentual zu entsprechen.

(3) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen sind, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sowie für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 5 Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

(2) Der Versand erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

§ 6 Zahlungsweise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.

(2) Die Verkäuferin ist auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmung des Käufers in jedem Falle berechtigt, eingehende Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung der Verkäuferin mit dem Käufer zu verrechnen.

(3) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

§ 7 Zahlungsverweigerung, Zahlungsverzug

(1) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Unabhängig von anderen Verzugsschäden kann die Verkäuferin nach Verzugseintritt Zinsansprüche in Höhe eines Betrages geltend machen, der 3 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank liegt. Wahlweise kann die Verkäuferin auch den von der Hausbank bestätigten jeweiligen Soll-Zinssatz für einen Kontokorrentkredit verlangen.

(3) Bei Verzugseintritt in einem Vertragsverhältnis werden sämtliche Forderungen, die die Verkäuferin gegen den Käufer auch aus anderen Rechtsgeschäften hat, umgehend in einer Summe fällig. Etwaige Ratenzahlungsvereinbarungen werden nach Verzugseintritt gegenstandslos.

(4) Bei endgültiger Verweigerung der Kaufpreiszahlung ist die Verkäuferin auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung berechtigt, die Erfüllung des Kaufvertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 8 Erfüllungshindernisse

(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich oder für die Verkäuferin wirtschaftlich unzumutbar, so kann sie von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

(2) Dem Käufer stehen Erfüllungs- oder Ersatzansprüche in diesem Fall nicht zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung und Übertragung der Vorbehaltsware

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin. Soweit Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt, tritt Erfüllungswirkung der Zahlung erst dann ein, wenn der Betrag dem Konto der Verkäuferin vorbehaltslos gutgeschrieben ist.

(2) Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, wenn dem Käufer ein Ziel für die Zahlung gewährt ist.

(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer oder einen Dritten erfolgt für die Verkäuferin in der Weise, dass sie Herstellerin der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB ist und Eigentümerin wird. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zusammen mit Waren des Käufers oder eines anderen Lieferanten erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an dem Verarbeitungsprodukt entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der be- oder verarbeiteten Vorbehaltsware zu dem Marktpreis der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Im Falle der Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren im Sinne des § 948 BGB erwirbt die Verkäuferin Miteigentum gem. § 947 Abs. 1 BGB oder soweit ihre Ware als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen ist, Alleineigentum nach dieser Vorschrift.

(4) Soweit der Käufer die Vorbehaltsware weiterverkauft, tritt er hiermit im Voraus die Forderung aus der Weiterveräußerung an die Verkäuferin ab, die sie annimmt. Rechte des Käufers aus Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen,
Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie Schadensersatzansprüche des Käufers gegen seine Kunden gehen in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf die Verkäuferin über. Übersteigt der Wert der zur Sicherung abgetretenen Forderung die Forderung der Verkäuferin um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

(5) Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen die Schulden der abgetretenen Forderung sowie die Höhe seiner Ansprüche im Einzelnen zu benennen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen oder der Verkäuferin die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Nach Rücksprache mit der Verkäuferin ist der Käufer berechtigt, die Forderung selbst für die Verkäuferin bei dem Schuldner geltend zu machen und einzuziehen.

(6) Der Käufer ist nicht befugt, Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst mit Rechten Dritten zu belasten. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in sie vollstreckt, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin umgehend Mitteilung zu machen. Die sich aus der Intervention ergebenden Kosten trägt der Käufer. Dieser hat auch die Kosten zu tragen, die der Verkäuferin dadurch entstehen, dass sie ihre Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber Schuldnern des Käufers geltend machen muss.

(7) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so hat die Verkäuferin Ansprüche auf Aussonderung nach den Vorschriften der §§ 47, 48 der Insolvenzordnung.

(8) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der voraussichtlichen Forderungen an die Verkäuferin abgetreten, die die Abtretung annimmt. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle der sonstigen an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an die Verkäuferin abgetreten, die diese Abtretung annimmt.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsräume der Verkäuferin sind für beide Teile Erfüllungsort.

(2) Mit Zustandekommen des Vertrages wird das für den Firmensitz der Verkäuferin zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Nur für solche Kunden, die eine wirksame Vereinbarung zum Gerichtsstand nicht treffen können, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Schiedsgericht

(1) Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind nach Wahl der Verkäuferin entweder durch ein Schiedsgericht oder unmittelbar durch Anrufung der ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

(2) Begehrt die Verkäuferin eine Entscheidung eines Schiedsgerichtes, so wird das Schiedsgericht der dem Firmensitz der Verkäuferin nächstgelegenen Getreide- und Produktenbörse als zuständig vereinbart.

§ 12 Behördliche Anordnungen / Gesetzliche Anordnungen

(1) Sollten nach Abschluss dieses Vertrages Anordnungen seitens der zuständigen Behörden oder behördlich eingerichteter Stellen ergehen oder Gesetzesänderungen
vorgenommen werden, die der Verkäuferin neue Verpflichtungen irgendwelcher Art auferlegen, welche den Verkauf oder die Lieferung der vertraglich vereinbarten Ware betreffen, so gelten die sich aus derartigen Maßnahmen ergebenden Änderungen als zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die daraus notwendigen Preisanpassungen werden von dem Käufer akzeptiert.

(2) Sofern die Durchführung des Vertrages für die Verkäuferin durch behördliche Anordnungen oder gesetzliche Änderungen wirtschaftlich unzumutbar wird, ist sie berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren, ohne dass dadurch Ersatzansprüche des Käufers entstehen.

§ 13 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Bestandskraft des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 01. Juli 2020